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    Wie weit geht der Auskunftsanspruch eines Kanzleimitarbeiters?

    von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Der Kanzleiinhaber hat nicht nur gegenüber Mandanten Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern. Macht also ein Kanzleimitarbeiter sein Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend, muss der Kanzleiinhaber liefern. Doch wie weit geht dieses Recht? Gehören hierzu auch sensible Leistungs- und Verhaltensdaten, die sich nicht unmittelbar aus der Personalakte ergeben? Ein Urteil des LAG Baden-Württemberg gibt Auskunft. |

    1. Das richtungsweisende Urteil

    Das LAG Baden-Württemberg (20.12.18, 17 Sa 11/18, Abruf-Nr. 208416) kam zwar zum Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein könne. Ob aber diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenständen, sei durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen weitreichenden Anspruch auf Auskunft. Es mussten auch sensible Leistungs- und Verhaltensdaten preisgegeben werden.

     

    • Ausgangsfall

    Der Arbeitnehmer, eine Führungskraft in einem Autokonzern, hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen seine Kündigung geklagt und dort seine Weiterbeschäftigung erstritten. Beim Arbeitgeber gilt die Konzernrichtlinie zum Hinweisgebersystem „Business Practices Office“ (BPO). Diese konzerneigene Einrichtung ist für interne Ermittlungen zuständig. Im vorliegenden Streit ging es u. a. um das Recht auf Einsichtnahme in eine sogenannte „BPO-Akte“ sowie im Wege der Anschlussberufung über einen Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 DS-GVO. Gegen den Arbeitnehmer war im Jahr 2014 auf Basis von Hinweisen anderer Mitarbeiter ein BPO-Verfahren eingeleitet worden. Der Autokonzern wehrte sich nun dagegen, die BPO-Akte als Teil der Personalakte einzustufen, weil dadurch die Identität von Hinweisgebern offengelegt werde.