· Nachricht · Einstweilige Verfügung
Vollziehung im Parteibetrieb: Beglaubigte Abschrift genügt
| Für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Parteibetrieb muss dem Schuldner nur die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zugestellt werden. Dies hat nun das OLG Hamburg bestätigt und liegt damit auf der Linie anderer Gerichte (25.7.18, 3 U 51/18, Abruf-Nr. 204503 ). Und ja: Ein Zustellungsmangel kann behoben werden. |
Die Antragstellerin war im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, eine Handlung zu unterlassen. Die Verfügung war dem Vertreter des Antragsgegners von der Geschäftsstelle des Senats als beglaubigte Abschrift zugestellt worden. Er hat diese dann anwaltlich beglaubigt und der Bevollmächtigten der Gegenseite von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Diese bemängelte die Zustellung: Zuzustellen sei eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung. Jedoch sieht § 317 Abs. 1 ZPO seit dem 1.7.14 für die Amtszustellung als Regelfall nur noch vor, dass eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird. Ausfertigungen werden gemäß § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO nur noch auf Antrag erteilt. Entsprechend ist auch die Parteizustellung einer beglaubigten Abschrift des Verfügungstitels oder einer vom Rechtsanwalt oder dem Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten beglaubigten Abschrift des Titels zum Normalfall geworden und nicht mehr fehlerhaft, so das OLG.
PRAXISTIPP | Grundlage ist die beglaubigte Abschrift des Gerichts. Wird lediglich eine Kopie zugestellt, liegt ein Zustellungsmangel vor. Dieser kann aber geheilt werden, wie das OLG Dresden im Fall einer einstweiligen Verfügung entschied. Der Gerichtsvollzieher hatte nur eine Kopie zugestellt und hierauf den Vermerk „beglaubigt“ angebracht (2.5.18, 1 U 1708/17, Abruf-Nr. 201922). |