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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA: Ab 1.7.19 müssen Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Zum 1.7.19 wird es Pflicht, alle Dokumente in durchsuchbarer Form einzureichen. Wer dies nicht beachtet, muss im schlimmsten Fall damit rechnen, dass das Gericht einen Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs erteilt. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Dateiformate zulässig sind. |

    1. Welche Dateiformate sind zulässig?

    Die Übergangsfrist läuft am 30.6.19 aus. In Kapitel 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‒ ERVV) vom 24.11.17 (www.iww.de/s2812) wurden die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs festgelegt:

     

    • § 2 ERVV: Anforderungen an elektronische Dokumente
    • (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30.6.19 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.