· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA-Nutzungspflicht: BGH tendiert zu anwaltsfreundlicher Haltung
| Müssen Anwälte auf das beA ausweichen, wenn ihr Telefax streikt, während ein fristwahrender Schriftsatz verschickt werden muss? Der BGH (28.4.20, X ZR 60/19, Abruf-Nr. 215882 ) hat zwar nicht explizit zu dieser Frage entschieden, zeigt jedoch eine anwaltsfreundliche Tendenz, die sich künftig in der Rechtsprechung festigen könnte. |
Schon in der Vergangenheit hatte der BGH anwaltsfreundlich entschieden, dass von einem Anwalt nicht verlangt werden könne, bei Defekten am Empfangsgerät oder Leitungsstörungen „unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart“ sicherzustellen (27.6.17, II ZB 22/16, Abruf-Nr. 195942). Hieran anknüpfend hat der BGH nun nachgelegt: Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen (hier: 12 Störungsmeldungen im März 2020) würden Zweifel daran begründen, dass das beA in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als ein Telefax-Dienst. Der BGH hat aber nicht explizit zur Nutzungspflicht entschieden, sondern seine Zweifel an der beA-Pflicht lediglich in einem obiter dictum geäußert.