· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: So arbeiten Sie mit Empfangsbekenntnis und Strukturdatensatz
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Seit 3.9.18 gilt die passive Nutzungspflicht (= lesen, zur Kenntnis nehmen) für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die aktive Nutzung des beA (=senden) ist freiwillig. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) sollen nach § 174 Abs. 4 ZPO „in strukturierter maschinenlesbarer Form“ übermittelt werden. „Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.“ Der Beitrag zeigt, was Sie beachten müssen. |
1. Allgemeines
In AK 17, 204 (Abruf-Nr. 45026530) haben wir das eEB bereits gezeigt, wenn es von einem Gericht angefordert wird. Nunmehr kann das eEB auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt verwendet werden. Jeder Rechtsanwalt ist nach § 31a Abs. 6 BRAO seit dem 3.9.18 verpflichtet, „die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“
2. Zustellungen und Zugang von Mitteilungen
Wichtig ist der Unterschied zwischen Zustellung und Zugang von Mitteilungen:
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