· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Zustellung von Anwalt zu Anwalt
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Die Redaktion von AK erreichte folgende Leserfrage: „Wenn ich einen gerichtlich geschlossenen Vergleich von Anwalt zu Anwalt per beA zustellen möchte, muss dann trotzdem noch ein Empfangsbekenntnis beigefügt sowie von der Gegenseite ausgedruckt und unterschrieben werden oder reicht es, wenn ein elektronisches Empfangsbekenntnis von dem gegnerischen RA per beA abgegeben wird, das ich dann ausdrucke und an den Vergleich hefte?“ AK gibt die Antwort und erläutert hilfreiche Details |
1. Erfüllung der passiven Nutzungspflicht
Derzeit gilt (mit Ausnahme der seit 1.1.20 in Schleswig-Holstein geltenden aktiven Nutzungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit) lediglich die passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 ZPO:
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Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. |
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