· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Die Kür ‒ Senden von Nachrichten
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Das Senden von Nachrichten bleibt auch nach dem 3.9.18 zunächst freiwillig. Es empfiehlt sich aber, je nach Korrespondenzpartner, das Senden von Nachrichten schon vor der gesetzlichen Pflicht als Option in Betracht zu ziehen. Damit wird der Übergang zu elektronischen Akten leichter und die doppelte Aktenführung kann auf Dauer Platz machen für eine ausschließlich digitale Aktenführung. Der Beitrag zeigt, wie Sie hier am Besten vorgehen. |
1. Wie ist der Zeitplan?
Auch nach dem 3.9.18 bleibt es zunächst Ihnen überlassen, ob Sie Nachrichten über das beA versenden wollen. Abhängig vom jeweiligen Bundesland wird das Versenden von Nachrichten frühestens ab 1.1.20, spätestens ab 1.1.22, Pflicht für jeden Rechtsanwalt. Dann gehört das Versenden von Papier, egal ob über Telefax, Briefpost oder Nachtbriefkasten, endgültig der Vergangenheit an (ERV-FördG, BGBl. I, 13, 3786).
Auch bei der Justiz strebt man die elektronische Akte an. Hier wird die Übergangszeit allerdings bis 2026 dauern.
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