· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Ihr beA kommt: Steigen Sie jetzt ein!
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz
| Bis zum 1.1.16 erhält jeder Anwalt sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Eine neue Ära beginnt. Doch hatten Sie bislang weder ausreichend Zeit noch Muße, sich mit dem neuen Thema zu beschäftigen? Dann lautet die Botschaft: Machen Sie sich rasch inhaltlich mit dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) vertraut! Nutzen Sie die Chance, Ihre Kanzlei langfristig auf Erfolgskurs zu steuern. Der folgende Beitrag vermittelt Ihnen grundlegende Informationen und erklärt, wie Sie und Ihre Mitarbeiter am besten vorgehen. |
1. ERV wird stufenweise eingeführt
Während die Anwälte bereits zum 1.1.16 elektronisch erreichbar sind, werden alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem ERV-Gesetz erst ab 1.1.18 für den ERV geöffnet. Die Länder können jedoch per Rechtsverordnung erreichen, dass der ERV erst am 1.1.19 oder 1.1.20 eingeführt wird. Spätestens ab 1.1.22 ist es für Rechtsanwälte verpflichtend, Dokumente ausschließlich elektronisch zu versenden. Bereits ab dem 1.1.17 müssen sie Schutzschriften ausschließlich beim elektronischen Schutzschriftenregister einreichen (§ 49c BRAO n.F.).
2. Benennen Sie einen beA-Beauftragten
Unabhängig von der Kanzleigröße ist es wichtig, eine Person in Ihrer Kanzlei als beA-Beauftragten zu installieren. Das kann ein Anwalt sein oder ein Mitarbeiter, der gemeinsam mit einem Anwalt federführend beA in der Kanzlei einführt und alle Fäden in der Hand behält. Je größer die Kanzlei, desto mehr müssen Sie einen reibungslosen Start vorbereiten.
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