· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Leser-Erfahrungsaustausch: Tipps und Tricks rund um das beA
| Der Teufel steckt im Detail ‒ diese Erfahrung hat wohl schon jeder gemacht, der sich mit dem beA beschäftigt hat. Schildern Sie uns, wo es bei Ihnen Probleme gab und wie Sie sie gelöst haben. Ihre Tipps und Tricks veröffentlichen wir hier als Leser-Erfahrungsaustausch. Jeden veröffentlichten Beitrag belohnen wir mit 50 EUR. |
1. Urlaubsvertretung: Erst die Kammer, dann der Vertreter-Anwalt
Sind Sie im Urlaub, müssen Sie auch ihre Urlaubsvertretung für das beA organisieren. Als Vertreter kann natürlich auch ein Anwalt gewählt werden, der nicht der eigenen Kanzlei angehört. Wichtig ist: Vor dem Urlaub müssen Sie selbst rechtzeitig die notwendigen beA-Rechte freischalten.
Ihren Vertreter-Anwalt müssen Sie der zuständigen Anwaltskammer mitteilen. Diese wird dann den Vertreter zuordnen. Sobald die Kammer das getan hat, hat der Vertreter-Anwalt aber zunächst nur das geringste Recht (Nachrichtenübersicht öffnen). Jetzt müssen Sie aktiv werden und Ihrem Vertreter weitere Rechte einräumen. Dies je nachdem, was der Vertreter für Sie erledigen soll, und zwar rechtzeitig vor bzw. zum Beginn des Vertretungszeitraums. Und genau das geht häufig schief. Denn oft geht der vertretene Anwalt davon aus, dass der Vertreter-Anwalt in gleicher Form auf sein beA zugreifen kann, wie er selbst, sobald die Kammer den Vertreter bestimmt hat. Der vertretene Anwalt als auch der Vertreter-Anwalt sollten sich zuvor klar abstimmen und festlegen, welche Rechte er vertretungsweise am beA erhält.
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