· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
Übermittlung von Willenserklärungen durch das beA?
| Das OLG Köln hat zu der Frage Stellung genommen, ob Willenserklärungen elektronisch an den Gerichtsvollzieher übermittelt werden können. Das OLG hat die Frage bejaht. |
Sachverhalt
Antragsteller war ein Abmahnverein, der ein Lokal wegen eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW abmahnen wollte. Er hat per elektronischem Dokument gemäß § 130a ZPO das zu übermittelnde Abmahnungsschreiben an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des AG Köln gesandt mit dem Auftrag, dieses zuzustellen. Die Gerichtsvollzieherin hat die Zustellung zunächst abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 754a ZPO lägen nicht vor. Für die Zustellung einer Willenserklärung bedürfe es des entsprechenden Schriftstücks im Original. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG gestellt. Zwischenzeitlich hat die Gerichtsvollzieherin die Zustellung doch noch vorgenommen. Der Antragsteller beantragt nun festzustellen, dass die Gerichtsvollzieherin seinen Zustellungsantrag rechtswidrig abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hatte vor dem OLG Köln Erfolg (7.5.19, 7 VA 3/19, Abruf-Nr. 210624).Nach § 29 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA NRW) muss der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge nach den Vorschriften der ZPO ausführen. Daher konnte die Gerichtsvollzieherin sich nicht auf § 754a ZPO berufen. § 754a ZPO zählt nicht zu den Zustellungsvorschriften der ZPO. Er regelt vielmehr die Frage, unter welchen (eingeschränkten) Voraussetzungen ein Vollstreckungsauftrag elektronisch eingereicht werden kann.
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