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EuGH spricht sich für Freizügigkeit der Anwälte aus
| Anwälte aus der Europäischen Union dürfen sich aussuchen, in welchem Mitgliedstaat sie ihre Berufsbezeichnung erwerben und in welchem sie dann in diesem Beruf arbeiten möchten. Das hat der EuGH schon am 17.7.14 verdeutlicht (C-58/13, C-59/13). |
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist wie folgt auszulegen:
Es kann keine missbräuchliche Praktik darstellen, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort nach erfolgreich abgelegten Universitätsprüfungen die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und danach in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der Berufsbezeichnung auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat erlangt hat, in dem er auch die Berufsqualifikation erworben hat.