· Nachricht · FamFG ‒ ZPO
Vorangegangener Fehler steigert die Kontrollflicht
| Ein Anwalt, der seine Mitarbeiterin anweist, einen von ihr gefertigten fehlerhaften Schriftsatz zu korrigieren, muss das Ergebnis auch überprüfen! |
Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (BGH 22.7.15, XII ZB 583/14, Abruf-Nr. 178826).
Die Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO kann nicht verlängert werden, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim OLG eingegangen ist.