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  • · Nachricht · FAO

    Mit einer Publikation auf der eigenen Homepage erfüllen Sie Ihre Fortbildungspflicht nicht

    | Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann. So entschied es der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof. |

     

    Nach § 15 FAO muss jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Es sit der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, dass die Fortbildungsverpflichtung erfüllt wurde.

     

    Seit dem 1.1.03 ist es dabei möglich, die Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen nachzuweisen. Der BGH hat nunmehr aber klargestellt, dass wissenschaftliche Publikation nicht gleich wissenschaftlicher Publikation ist (20.6.16, AnwZ (Brfg) 10/15, Abruf-Nr. 187341). Nach seiner Entscheidung reicht eine Veröffentlichung auf der eigenen Homepage nicht aus. Das hat er wie folgt begründet:

     

    Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation im Sinne des § 15 FAO dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die „Eigenveröffentlichung“ auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

     

     

     

     

    Quelle: ID 44926700