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  • · Nachricht · Fernabsatz

    Vertretung geschädigter Kapitalanleger fordert besonderen Schutz

    | Für Anwaltsverträge, insbesondere im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger, können die Regeln des Fernabsatzes mit dem besonderen Widerrufsrecht gelten (AG Offenbach 9.10.13, 380 C 45/13). In diesem Fachgebiet ist die Anwaltstätigkeit nicht so individuell ausgerichtet wie eine klassische anwaltliche Tätigkeit. Der Verbraucherschutz erfordert eine Anwendung des besonderen Schutzes aus § 312b BGB. |

     

    Fernabsatzverträge sind gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

     

    Bei der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Vertretung geschädigter Kapitalanleger tritt der persönliche Kontakt mit dem Mandanten in den Hintergrund. Die von dem Anwalt zu erstellenden Schriftsätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie das gleiche Grundgerüst haben und nur individuelle Anpassungen erforderlich sind. Die Mandanten wohnen typischerweise nicht am Kanzleisitz, sondern sind in ganz Deutschland verteilt. Dies erschwert eine persönliche Kontaktaufnahme des geschädigten Anlegers mit dem Anwalt. Er wird dementsprechend versucht sein, den Vertrag möglichst mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln abzuschließen und auch im Rahmen der Abwicklung möglichst ohne einen persönlichen Kontakt mit dem Anwalt auszukommen.

     

    Es bedarf des Schutzes aus § 312b BGB. Der geschädigte Anleger wird sich typischerweise auf die Werbung der Kanzlei mit ihrem Renommee und den bereits erzielten Erfolgen verlassen und von einer persönlichen Kontaktaufnahme absehen. Es stellt keinen unzumutbaren Aufwand für den Unternehmer dar, die von dem Gesetz aufgestellten Anforderungen an Fernabsatzgeschäfte zu bewältigen.

    Quelle: ID 42628492