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  • · Fachbeitrag · Fortbildung

    FAO: Kammer muss auch Seminar anrechnen, das nicht speziell das Fachgebiet betrifft

    | Fachanwälte müssen sich nach § 15 FAO jährlich fortbilden. Der BGH hat klargestellt, dass die Fortbildungspflicht auch erfüllt werden kann, wenn das Seminar nicht speziell das Fachgebiet des Rechtsanwalts betrifft. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht besuchte ein Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“. Die Anwaltskammer sah keinen Bezug zum Fachgebiet „Verkehrsrecht“ und erkannte den Fortbildungsnachweis nicht an.

     

    • Leitsatz: BGH 18.7.16, AnwZ (BrfG) 46/13

    Fachanwälte können ihre jährliche, sich aus § 15 FAO ergebende Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an einem Seminar erfüllen, das nicht speziell ihr Fachgebiet betrifft. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist (Abruf-Nr. 187968).

     

    Der BGH entschied, dass das Seminar eine anwaltliche Fortbildungsveranstaltung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 FAO auch für das Fachgebiet Verkehrsrecht war:

     

    • Die Pflichtfortbildung muss bereits vorhandene besondere Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet aufbauen, vertiefen und aktualisieren.
    • Es reicht nicht, bloß Grundlagenkenntnisse noch einmal zu erwerben, die bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt werden.
    • Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass die Veranstaltung nur ein Fachgebiet behandelt, wenn in ihr Wissen vermittelt wird, welches auf mehr als einem Gebiet von Bedeutung ist.
    • Die besondere Bedeutung der Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik für das Fachgebiet „Verkehrsrecht“ erschließt sich aus der großen Bedeutung der Vernehmung gerade von Unfallzeugen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist auch auf andere Fachgebiete übertragbar, wenn die Inhalte für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts von Bedeutung sind.

     

    Betroffen war die alte Fassung des § 15 Abs. 1 FAO. Nach der seit dem 1.1.15 geltenden Fassung muss der Fachanwalt an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die BGH-Entscheidung dürfte auch dort gelten. Denn wird Fachwissen behandelt, das (nur) auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist, ist das immer auch fachspezifisch.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf „Nummer Sicher“ gehen Sie mit den FAO-Lernerfolgskontrollen vom IWW Institut: files.vogel.de/iww/iww/files/948.pdf.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 149 | ID 44225661