· Fachbeitrag · Fristen
Zwei auf einen Streich: Das Sendeprotokoll beweist es...
| Wird ein fristwahrender Schriftsatz gefaxt, ist er grundsätzlich erst dann eingegangen, wenn er bei Gericht ausgedruckt wird. Gibt es aber Anhaltspunkte dafür, dass ein technischer Fehler bei Gericht den Ausdruck verhindert hat, sieht die Sache anders aus, so das OLG München (6.6.18, 20 U 2297/17, Abruf-Nr. 202903 ). |
Ein Sendeprotokoll beweist zwar allein noch nicht, dass ein gefaxter Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist. Laut BGH belegt der „OK“-Vermerk eines Protokolls nur, dass eine Verbindung zustande gekommen ist. Er beweist nicht, dass die Signale auch erfolgreich an das Empfangsgerät übermittelt wurden (BGH 6.7.17, IX ZB 73/16, Abruf-Nr. 195861).
Im Fall des OLG München lag allerdings ein korrespondierender Nachweis vor, dass zeitgleich ein weiteres Telefax vom selben Anwalt einging. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und nur infolge eines Fehlers oder falscher Handhabung des Empfangsgeräts kein Ausdruck erfolgte, ist der Zugang zu fingieren. Selbst wenn der Schriftsatz entgegen aller Wahrscheinlichkeit nicht ausgedruckt worden wäre, wäre der Kläger so zu behandeln, als sei dies geschehen. Naheliegend sei hier eher, so das OLG, dass der Schriftsatz ebenso ausgedruckt wurde wie der andere, jedoch dann im weiteren Verlauf bei Gericht falsch zugeordnet wurde oder verloren ging.
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