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  • · Nachricht · Fristversäumnis

    LSG: Rechtsmitteleinlegung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur

    |  Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. |

     

    Eine Wiedereinsetzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde (LSG Mainz 4.6.13, L 6 AS 194/13 B, L 6 AS 195/13 B).

     

    Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz_L-6-AS-19413-BL-6-AS-19513-B_Rechtsmitteleinlegung-nur-mit-qualifizierter-elektronischer-Signatur.news16221.htm

     

    Siehe auch: http://www.iww.de/ak/kanzleiorganisation/elektronischer-rechtsverkehr-bald-moeglich-digitale-kommunikation-mit-gerichten-n67808?keywords=Signatur  

     

    Quelle: ID 42216574