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  • 01.04.2015 · Fachbeitrag · Fristversäumnis

    Reha-Maßnahme ist vorhersehbar: Kein Wiedereinsetzungsgrund

    | Ein Rechtsanwalt muss für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen treffen. Ein stationärer Reha-Aufenthalt erfolgt nicht unvorhergesehen, sondern geplant und macht die Organisation einer Vertretung notwendig und zumutbar (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). |