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  • · Nachricht · Fristwahrung

    Sorgfaltspflicht des Anwalts hat auch Grenzen

    | Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht darf der Anwalt einfache Aufgaben einer voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss ( BGH 11.3.14, VI ZB 45/13, Abruf-Nr. 141391 ). |

     

    Sachverhalt

    Anwalt A hat die unterzeichnete Berufungsschrift an die Rechtsanwaltsfachangestellte R mit der Maßgabe übergeben, diese an das LG vorab per Telefax und danach im Postweg zu senden. Nach Rücksprache mit R, wonach die Berufungseinlegungsschrift an das LG ordnungsgemäß und insbesondere vollständig vorab per Telefax übermittelt worden sei, ist die Berufungseinlegungsfrist im Kalender gelöscht worden. Entgegen der ausdrücklichen Anweisung und trotz hinreichender regelmäßiger Überprüfungen hat R allerdings die mit der Unterschrift des A versehene Seite 2 nicht per Telefax, sondern nur auf dem Postweg an das LG übermittelt, wodurch die Berufungsfrist versäumt worden ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten lässt sich nicht begründen. Zwar trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine einwandfreie Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zur Erfüllung dieser Pflicht darf der Anwalt aber einfache Aufgaben einer zuverlässigen Angestellten übertragen, ohne dass er die ordnungsgemäße Erledigung im Einzelnen überwachen muss.

    Quelle: ID 42680179