· Fachbeitrag · Gesellschaftsvertrag
Regeln Sie die Domain-Inhaberschaft
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
Ein aus einer GbR ausscheidender Gesellschafter ist zur Übertragung der Domain-Rechte auf die Gesellschaft verpflichtet, wenn er die Registrierung der Domain in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer vorgenommen hat, die Internetpräsenz nur für Zwecke der Gesellschaft genutzt wurde und die GbR auch die laufenden Registrierungskosten gezahlt hat (OLG Brandenburg 2.2.14, Az. 7 U 159/13, Abruf-Nr. 141934). |
Sachverhalt
Die Gemeinschaftspraxis P ‒ in der Rechtsform einer GbR ‒ beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Ex-Gesellschafterin G, die zu ihrer Zeit als Gesellschafterin die Registrierung mehrerer Internetadressen bei der zuständigen DENIC vorgenommen hatte. G war als Inhaberin der Domains registriert worden. Genutzt wurden die Adressen danach durch P. P zahlte auch die jährlich anfallende Registrierungsgebühr. Später nutzte der Ehemann der G, selbst Gesellschaftsgründer und ehemaliger Gesellschafter der P, eine der Domains für seinen eigenen Internetauftritt. P machte geltend, ihr allein stehe die Berechtigung an den Adressen zu. Bei ihrer Registrierung habe es sich um ein gesellschaftsbezogenes Geschäft gehandelt. Daher sei die ausgeschiedene G verpflichtet, die Domains herauszugeben. Weil sie als Alleinregistrierte befugt sei, jederzeit zum Nachteil der Gesellschaft über die Domains zu verfügen, bedürfe die Angelegenheit einer kurzfristigen Regelung. Der Antrag der P auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde vom LG abgelehnt. Die Berufung der P war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Durch einstweilige Anordnung ist zu bestimmen, dass G Rechtshandlungen unterlässt, die eine (Wieder-) Benutzung der Domains durch P dauerhaft vereiteln könnten. Das OLG bejahte einen Verfügungsanspruch aus §§ 713, 667 BGB und die Erforderlichkeit des Verfügungserlasses. Die Domain-Registrierung war ein gesellschaftsbezogenes Geschäft, schon allein weil damals eine ärztliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft auf eigene Rechnung gesellschaftsvertraglich der G nicht erlaubt war. Die ausgeschiedene G hat dadurch eine Rechtsposition erlangt, die sie an die P herausgeben muss. Der Herausgabeanspruch ist mangels dahingehender Abrede nicht anlässlich des Ausscheidens des G untergegangen und nicht verjährt.
Praxishinweis
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das Thema Domain-Inhaberschaft auch unter Anwälten bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden ‒ noch bevor die Anmeldung der Homepage erfolgt. Doch auch nachträglich ist die Übertragung der Rechte an gemeinsam genutzten Internetadressen auf die Gesellschaft anzuraten. Ausdrücklich ist dem Fall vorzubeugen, dass Einzelne nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft Domains für sich beanspruchen.