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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    Zuständigkeitsstreitwert: AG sollen bis 8.000 EUR zuständig sein

    | Seit über 30 Jahren gilt die Streitwertgrenze, nach der die AG für Verfahren bis zu einem Streitwert von einschließlich 5.000 EUR zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG). Die Grenze soll nun mit einem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte“ auf 8.000 EUR erhöht werden (vgl. iww.de/s11248 ). Einige Verfahren sollen unabhängig von der Höhe des Streitwerts direkt zu den AG und LG wandern. |

     

    Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor:

     

    • ZPO-Erweiterung (§ 102 ZPO-E): Wird nachträglich ein festgesetzter Streit- oder Verfahrenswert geändert, soll anschließend eine Änderung der gerichtlichen Kostenentscheidung im Urteil/Beschluss möglich sein. Ähnlich soll dies in familien-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Streitigkeiten gelten (§ 84a FamFG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO).