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  • · Nachricht · Gesetzesänderung

    Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

    | Ab dem 1.1.14 muss jede anfechtbare Entscheidung im Zivilverfahren eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Dies ordnet das neue Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess an. |

     

    Dann muss die Entscheidung Folgendes beinhalten:

     

    • Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, Einspruch oder die Erinnerung
    • Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
    • Sitz des Gerichts und
    • einzuhaltende Form und Frist.

     

    Wenn sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, kommt der Zwang nicht zur Anwendung. Ausnahmen bilden allerdings Belehrungen über einen Einspruch oder Widerspruch.

     

    Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich im August 2011 in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen, dass eine Belehrung auch erfolgen soll, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist.

     

    Zu dem Gesetz gelangen Sie unter

    http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl112s2418.pdf%27]&wc=1&skin=WC#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl112s2418.pdf%27]__1386764591801 

     

    Die angesprochenen Stellungnahme der BRAK lesen Sie unter

    http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2011/august/stellungnahme-der-brak-2011-51.pdf  

     

     

     

     

     

    Quelle: ID 42456487