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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Rechtsanwalt muss auf die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten hinweisen

    | Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Erstberatungsgespräch auf die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann. Das gilt vor allem, wenn der Mandant ausdrücklich nach der Höhe der Gebühren fragt, so das Fazit des LG Stuttgart. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte Einkünfte in seinen Steuererklärungen nicht angegeben. Nach seinen Berechnungen ging es um 20.397 EUR. Er wollte deshalb Selbstanzeige erstatten. Mit der Anwaltskanzlei A traf er eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis eines Stundenhonorars von 250 EUR/netto. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart. A stellte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975 EUR, die der Kläger bezahlte. Kurz darauf erstellte A eine weitere Rechnung. Darin wurde für jedes Veranlagungsjahr jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV in Höhe von 1.299 EUR sowie zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20 EUR berechnet, insgesamt 31.057 EUR. Der Kläger bezahlte auch diese Rechnung.

     

    Mit dem von A verfassten Entwurf einer Selbstanzeige (nacherklärtes Einkommen von rund 66.000 EUR) war der Kläger nicht zufrieden. Er reichte persönlich eine Nacherklärung beim Finanzamt ein. Diese basierte auf einem wesentlich niedrigeren Einkommen und führte zu einer Nachzahlung von 5.630 EUR. Der Kläger hat die an A gezahlten Gebühren zurückgefordert. Er hält die abgerechneten Gebühren von 30/10 für unangemessen. Seine Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.