23.02.2016 · Fachbeitrag · Mandanteninformation
Rechtsschutzversicherung: Kein Quotenvorrecht des VN an zurückgezahlten Gerichtskosten
| Das wird Ihren Mandanten interessieren: An Kostenerstattungsansprüchen steht dem Versicherungsnehmer (VN) das sog. Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG) zu. Er darf sich vorrangig vor dem Rechtsschutzversicherer (VR) bedienen, wenn das Gericht die Kosten erstattet. Das Quotenvorrecht gilt jedoch nicht, wenn nicht verbrauchte Gerichtskosten zurückgezahlt werden (LG Heilbronn 30.7.15, Ko 4 S 5/15). |
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