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Diese Rechte haben sehbehinderte Anwälte bei der Akteneinsicht
| Ein Anwalt mit deutlich geminderter Sehleistung bekommt trotzdem nicht sofort umfassende Aktenbestände in Papierform oder kostenlos digitalisiert. Im Gesetz finden sich keine konkreten Grenzwerte für die Sehleistung. Für den BFH ist entscheidend, wie gut ein Anwalt noch mit Hilfsmitteln sehen kann (6.9.23, VIII B 63/22, Abruf-Nr. 237553 ). |
Im vorliegenden Fall hatte der 74-jährige Anwalt auf dem linken Auge eine Sehkraft von 10 Prozent, auf dem rechten Auge von 80 Prozent. Er hatte beim FG Akteneinsicht und weiterhin beantragt, dass ihm neben der gerichtlichen E-Akte auch die vom beklagten Finanzamt in Papierform geführten und dem Gericht vorgelegten Behördenakten (fünf Bände) per beA zum Abruf bereitgestellt werden. Alternativ bat er um kostenfrei erstellte Datenträger mit den Akteninhalten bzw. die Akten in Papierform. Das Gericht stellte dem Anwalt die Gerichtsakte über das elektronische Akteneinsichtsportal bereit, bezüglich der anderen (Behörden-)Akten sollte er jedoch in der Geschäftsstelle oder einer gewählten Behörde Einsicht nehmen. Seinen Antrag auf kostenfreie digitalisierte Kopien lehnte das Gericht ab.
Das BFH bestätigte die Entscheidung unter Rückgriff auf § 191a GVG, der die Akteneinsicht von sehbehinderten oder blinden Personen bzw. die Barrierefreiheit regelt. Zwar sind dort keine konkreten Sehstärken bzw. Werte genannt, wie stark die Sehkraft vermindert sein muss. Allerdings zählt das Kriterium der „möglichen Wahrnehmbarkeit“. Insofern hatte der Anwalt selbst angegeben, in der Kanzlei mit einer Lupe bzw. Bildschirmhilfen arbeiten zu können.
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