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  • · Nachricht · Mandatsgeheimnis

    Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“ erfolglos

    | Die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden. |

     

    Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hatten sich gegen die genannten Maßnahmen und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ist nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.

     

    Hinsichtlich der Rechtsanwaltskanzlei führt das BVerfG aus: Die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte der Kanzlei Jones Day ist unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie durch die Durchsuchungsanordnung und durch die Bestätigung der Sicherstellung in eigenen Grundrechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

     

    • Die Beschwerdeführer sind im Hinblick auf die Räume des Münchener Standorts der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute, nicht aber den einzelnen Arbeitnehmern, so dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3) als Angestellte grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht berufen können. Der Beschwerdeführer zu 1) ist zwar Partner der Kanzlei Jones Day. Das Nutzungsrecht steht den Partnern aber nur gemeinschaftlich zu. Es kann deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden.

     

    • Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus nicht dargelegt, dass die von ihnen genutzten Kanzleiräume für sie als individueller Rückzugsbereich fungieren und deshalb ihrer persönlichen Privatsphäre zuzuordnen sind. Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde heben sie allein auf ihre Stellung als Rechtsanwalt, ihre Berufsausübung und die Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ab. Diese berufliche Sphäre betrifft jedoch nur die Kanzlei Jones Day.

     

    • Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung der Durchsuchung scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann den strafprozessualen Eingriffsnormen des 8. Abschnitts des Ersten Buchs der StPO und den darauf gestützten Maßnahmen keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden, da sie unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen oder sich wie § 103 StPO unterschiedslos an jedermann richten. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche und berufliche Betätigung haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, sondern leiten eine Beschwerdebefugnis allein aus einer Beschwer der Kanzlei Jones Day her.

     

    • Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Durchsuchung ist gleichfalls nicht dargetan. Die Durchsuchungsanordnung war nicht auf die Gewinnung ihrer persönlichen Daten gerichtet, sondern zielte auf Informationen ab, die die Kanzlei aufgrund des Mandatsverhältnisses mit der Volkswagen AG zusammengetragen oder erstellt hatte. Dass es die Beschwerdeführer waren, die diese Informationen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sammelten oder produzierten, ändert nichts an der Mandatsbezogenheit der Daten. Der Datenbestand ist demnach der Kanzlei Jones Day, der Volkswagen AG als Auftraggeberin der internen Ermittlungen sowie der Audi AG, soweit die Informationen aus ihrer Sphäre herrühren, zuzuordnen. Soweit die Beschwerdeführer abstrakt ausführen, der sichergestellte E-Mail-Verkehr enthalte regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Informationen wie etwa Sende- und Empfangsdaten, die Aufschluss über die Tätigkeit von Sender und Empfänger geben könnten, legen sie nicht konkret dar, aus welchen einzelnen Informationen hier welche Rückschlüsse auf ihre persönlichen Verhältnisse gezogen werden könnten.

     

    • Auf das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG können sich die Beschwerdeführer nicht berufen, da sie mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht im weiteren Sinne als Beteiligte des Verfahrens anzusehen sind.

     

    Die Beschwerdeführer haben gleichfalls nicht dargelegt, durch die Bestätigung der Sicherstellung und die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung in eigenen Grundrechten betroffen zu sein. Soweit Aktenordner und Hefter sichergestellt wurden, können sie eine Beschwerdebefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG herleiten. Nach ihrem eigenen Vortrag stehen diese Gegenstände im Eigentum der Kanzlei Jones Day, der damit auch das Besitzrecht zusteht. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren gelten die Erwägungen zur Durchsuchungsanordnung entsprechend.

     

    Quelle | BVerfG, Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 6.7.18, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

    Quelle: ID 45387362