· Fachbeitrag · Outsourcing
Was der Anwalt auslagern darf, wird klarer geregelt
| Externe Dienstleister wie Schreibbüros, Clouddienste oder Aktenvernichter entlasten schon lange viele Kanzleien. Aber: Berufs- und strafrechtliche Regelungen haben das sogenannte Non-legal Outsourcing für Anwälte immer problematisch gemacht. Das soll sich jetzt ändern. |
Anwaltliches Berufsgeheimnis und moderne digitale Kanzleiarbeit: Richtig zusammengepasst hat das nie. Denn häufig kommt der Anwalt nicht daran vorbei, mandatsbezogene Daten in fremde Hände oder IT-Infrastrukturen außerhalb der Kanzlei zu geben. Ein jetzt vom Bundestag verabschiedeter Gesetzentwurf (Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen) sieht einen geänderten § 203 StGB vor. Anwälte sollen künftig externe Dienstleistungen und Angebote nutzen dürfen, sofern sie die Anbieter sorgfältig auswählen und sie zur Verschwiegenheit verpflichten. Die Strafbarkeit nach § 203 StGB, wenn Berufsgeheimnisse offenbart werden, soll sich dann auf alle an der Berufsausübung des Anwalts mitwirkenden Personen erstrecken ‒ also sowohl auf das Kanzleipersonal als auch die jeweils in Anspruch genommenen Dienstleister.
PRAXISHINWEIS | In einer der kommenden Ausgaben von AK erfahren Sie, wie Sie externe Dienstleister entsprechend den neuen Regelungen zur Schweigepflicht verpflichten und in welchen besonderen Fällen Sie weiterhin vorsichtig sein sollten. |
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