· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Gericht muss persönliche Verhältnisse von allen Beteiligten kennen
| Müssen die Eltern bei einem Antrag auf PKH ergänzend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Kindes darstellen? Das OVG Niedersachsen bejaht dies auch in den Fällen, in denen sich abzeichnet, dass weder das Kind noch der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sind (7.9.23, 14 PA 83/23, Abruf-Nr. 238526 ). |
Der Antragsteller muss für einen PKH-Antrag das (inzwischen durch § 1 PKHFV eingeführte) Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO ausfüllen und dem Antrag beifügen. Davon ausgenommen sind lediglich die in § 2 Abs. 1 PKHFV genannten Fälle. Diese betreffen minderjährige unverheiratete Kinder bezüglich Abstammungssachen nach § 169 FamFG oder Unterhaltssachen.
In dem vorliegenden Verwaltungsverfahren klagten die Eltern und ihr minderjähriges Kind. Die Eltern hatten Angaben zu ihren eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Da keine Ausnahmefälle gegeben waren, mussten sie auch für das Kind eine gesonderte Erklärung zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem Formular abgeben, für die Richtigkeit der Angaben einstehen und unterzeichnen.
Zwar war nach schon bekannten Einzelheiten zu vermuten, dass weder das klagende Kind noch die Unterhaltsverpflichteten genug Mittel für die Prozessführung hatten. Das Gericht darf sich dabei aber nicht allein auf solche Mutmaßungen stützen. Die Vorlage eines Bescheids des Jobcenters, wonach die gesetzlichen Vertreter sowie der Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten, genügt nicht.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Selbstständiger Mandant muss Rücklagen bilden, RVG prof 23, 112
- PKH-Mehrwertvergleich richtig abrechnen, RVG prof 23, 65