· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Neue PKH-Freibeträge seit dem 1.1.17
| Zum 1.1.17 haben sich die Freibeträge der in § 115 ZPO geregelten Prozesskostenhilfe (PKH) gering erhöht. Folgende Beträge sind im Rahmen der Bewilligungsprüfung vom Einkommen abzusetzen: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, gilt ein Freibetrag von 215 EUR (zuvor 213 EUR), für Parteien und ihren Ehegatten/Lebenspartner ein solcher von jeweils 473 EUR (zuvor 468 EUR). |
Ist der Antragsteller weiteren Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, gelten je nach Alter des Unterhaltsberechtigten zusätzliche Freibeträge für
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (wie zuvor) 272 EUR,
- Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 333 (zuvor 309) EUR,
- Jugendliche vom 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 359 (zuvor 353) EUR und
- Erwachsene 377 (zuvor 374) EUR.
Wichtig | PKH kann auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewilligt werden. Achten Sie daher darauf, dass die mit den Vollstreckungsangelegenheiten betrauten Kanzleimitarbeiter über die seit Januar geltenden Freibeträge informiert ist.
PRAXISHINWEIS | Das Gericht kann die Bewilligungsvoraussetzungen bis zu vier Jahre nachdem das Verfahren beendet wurde noch prüfen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO). Der Anwalt bleibt solange verantwortlich, kann sich hiervon aber mittels einer Mandats- bzw. Vollmachtsbeschränkung befreien (AK 14, 204). |
Weiterführende Hinweise
- PKH: Gericht prüft Erfolgsaussicht - aber in angemessenem Rahmen, bitte, AK 17, 00
- Verantwortung im Nachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, AK 14, 203
- PKH-Rechner: www.pkh-fix.de (Excel-Tabelle, Rechtsstand 1.1.17)