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NRW-Zuständigkeitskonzentration beim OLG Köln umfasst auch Veröffentlichungen im Internet
| Die ausschließliche Zuständigkeit des OLG Köln für Veröffentlichungen gemäß § 1 NRW-Konzentrationsverordnung gilt auch für Veröffentlichungen im Internet. Denn die Konzentration ist umfassend zu verstehen. Auch der Stichtag für alle Rechtsmittel nach dem 1.1.22 ist eindeutig (BGH 6.6.23, VI ZB 75/22, Abruf-Nr. 237078 ). |
Der BGH bestätigt damit das OLG Düsseldorf, das eine bei ihm eingelegte Berufung gegen ein Urteil des LG Düsseldorf als unzulässig verworfen hat, weil es für die Berufung aufgrund der Konzentration nicht zuständig sei. Denn seit dem 1.1.22 sind in NRW bestimmte Berufungsverfahren auf jeweils eines der drei OLG Düsseldorf, Hamm und Köln konzentriert worden. So ist das OLG Köln gemäß § 1 NRW-Konzentrationsverordnung ausschließlich zuständig für „Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die gemäß § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG …“. Der BGH lässt keine Zweifel daran, dass die Formulierung die Veröffentlichungen in allen digitalen Medien umfasst. Für die Formulierung in § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG, der die Schaffung von Spezialsenaten bei den OLG regelt, sei dies allgemeine Meinung. Dies gelte damit auch für die Konzentration auf eines der drei OLG in NRW.
MERKE | Sie müssen aufpassen, wohin ein Rechtsmittel eingelegt wird ‒ dies gehört zu Ihren anwaltlichen Kernpflichten. Sie sollten also besonders sorgsam sein und immer überprüfen, ob es nicht Sonderzuständigkeiten gibt. Diese Arbeit darf Ihnen keiner abnehmen. |
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)