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  • · Nachricht · Rechtswegzuständigkeit

    Kompetenzverweisung an anderes Gericht bindet ab Unanfechtbarkeit

    | Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. |

     

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend (BGH 29.4.14, X ARZ 172/14).

    Quelle: ID 42828006