· Nachricht · Richterliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht
Verwerfungsurteil setzt Nachfrage des Tatrichters bei der Geschäftsstelle voraus
| Aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht muss der Tatrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils grundsätzlich bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt (KG Berlin 20.8.14, 3 Ws (B) 388/14). |
Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags gebietet es die Fürsorge- und Aufklärungspflicht jedoch nicht, bei allen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post nachzufragen.
Quelle: ID 43108668