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  • · Nachricht · Richterliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht

    Verwerfungsurteil setzt Nachfrage des Tatrichters bei der Geschäftsstelle voraus

    | Aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht muss der Tatrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils grundsätzlich bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt (KG Berlin 20.8.14, 3 Ws (B) 388/14). |

     

    Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags gebietet es die Fürsorge- und Aufklärungspflicht jedoch nicht, bei allen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post nachzufragen.

    Quelle: ID 43108668