· Fachbeitrag · Schadenersatzprozess
Befangenheit eines Richters in „Abgasskandal-Fällen“
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| In den Abgasskandal-Fällen kann es verfahrensrechtlich eine Rolle spielen, ob der entscheidende Richter ebenfalls als Halter eines entsprechenden Pkw von dem Skandal betroffen ist. So war es bei dem beim BGH anhängigen Verfahren betreffend die Marke Mercedes. |
Sachverhalt
In dem Verfahren hatte ein Kläger wegen des sog. Abgasskandals Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte dagegen Berufung beim OLG eingelegt. Der Vorsitzende des Berufungssenats teilte daraufhin in einer Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO mit: Er sei seit Jahren Halter eines Mercedes C 220 CDI, eines Dieselfahrzeugs der Abgasnorm Euro 5. Ein ihm angebotenes Software-Update habe er nicht durchgeführt. Derzeit prüfe er, ob er den Händler oder den Hersteller in Anspruch nehmen werde. Hierzu habe er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten. Die Antwort stehe noch aus.
Gestützt auf diese Erklärungen lehnte Mercedes den Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das OLG erklärte die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters für unbegründet und wies das Ablehnungsgesuch von Mercedes zurück. Dagegen wendete sich Mercedes mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde ‒ mit Erfolg (BGH 28.7.20, VI ZB 93/19, Abruf-Nr. 218113).
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