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  • · Nachricht · Sorgfaltspflicht

    Fristgebundene Maßnahme: Anwalt, bitte Blick in vorgelegte Handakte werfen!

    | Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen ( BGH 15.1.14, XII ZB 431/13, Abruf-Nr. 140535 ). |

     

    Ausreichend ist, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit dem Sachbearbeiter-Handzeichen in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist diese Reihenfolge, nach der die Kanzleiangestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden.

     

    Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Notierung der Fristen durch Einsichtnahme in den Fristenkalender selbst sicherzustellen. Jedoch hat er die Eintragung in einer verlässlichen Art und Weise zu überprüfen, wenn ihm die Handakte im Rahmen einer fristgebundenen Maßnahme vorgelegt wird.

    Quelle: ID 42543673