· Fachbeitrag · Soziale Netzwerke
Wann sind XING-Kontakte Geschäftsgeheimnisse?
| Geschäftskontakte werden häufig auf sozialen Plattformen oder in Business-Netzwerken (z.B. XING) geknüpft. Solche im Rahmen der Berufstätigkeit entstandenen Kontakte nach einem Arbeitsplatzwechsel weiter zu nutzen, kann problematisch werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 823 Abs. 2, § 1004 BGB). Zählen sie zum Geschäftsgeheimnis? |
Das ArbG Hamburg hat im letzten Jahr den Anspruch eines Arbeitgebers verneint, der einer ehemaligen Angestellten (ArbN) untersagen wollte, XING-Kontakte und gespeicherte Informationen zu verwenden (24.1.13, 29 Ga 2/13, Abruf-Nr. 143180). Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass virtuelle Geschäftskontakte nur Geschäftsgeheimnisse darstellen, wenn sie im Rahmen der Arbeitstätigkeit (der vertraglich geschuldeten Tätigkeit) entstanden sind. Wichtig ist auch, wie der Social Media-Account genutzt wird. Im Hamburger Fall hatte die ArbN den Nachrichtenstrom (Newsfeed), mit dem Kontakte über Änderungen von privaten und beruflichen Daten informiert werden, deaktiviert und nutzte den Account nur zur Pflege persönlicher Kontakte.