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  • · Nachricht · Sozialverfahren

    Warten auf den Gutachter kann für diesen teuer werden

    | Häufig verzögern sich Prozesse, wenn Sachverständige (zu) langsam arbeiten. Für ein gerichtliches Ordnungsgeld ist danach zu unterscheiden, ob der Gutachter die Frist für ein schriftliches Gutachten versäumt oder die Akten einfach nicht zurücksendet (LSG München 15.11.23, L 2 R 377/23 B, Abruf-Nr. 241549 ). |

     

    In dem sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Gutachter den Auftrag, mehrere (Gerichts-)Akten und Fotos erhalten. Das Gericht forderte ihn mehrfach zur Rückgabe auf. Der Gutachter reagierte hierauf nicht, was ihm ein Ordnungsgeld von 600 EUR einbrockte. Der Rahmen für das Ordnungsgeld richtet sich nach § 409 Abs. 1 S. 2 ZPO, Art. 6 EGStGB (unterbleibende Aktenrücksendung) und liegt (anders als das Ordnungsgeld gemäß § 411 Abs. 2 S. 4 ZPO bei versäumter Frist für ein schriftliches Gutachten) nur zwischen 5 und 1.000 EUR. Reagiert der Gutachter dennoch nicht, darf das Gericht noch einmal ein Ordnungsgeld verhängen (und insgesamt 1.000 EUR überschreiten).

     

    MERKE | Im Einzelfall mögen durch das verzögerte Handeln des Gutachters dem eigenen Mandanten Nachteile drohen, da die Akten persönliche, sensible Daten dokumentieren und bei endgültigem Zurückbehalten der Akte verloren sind oder nur mühsam rekonstruiert werden können. Diese Merkmale fließen in die Entscheidung des Gerichts ein, wie es den Betragsrahmen beim Ordnungsgeld ausschöpft. Der Anwalt sollte dem Gericht also auch die konkret drohenden Nachteile für den Mandanten schildern.

     

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Müssen Gutachter ran, wird die Erfolgsaussicht meistens bejaht, AK 24, 2
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 164 | ID 49921215