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  • · Nachricht · Sozietätsbildung

    BGH: Verbot der Anwalts-Arzt-Kanzlei verfassungswidrig

    | Der BGH hält das Verbot einer Sozietät von Anwälten und Ärzten für verfassungswidrig und hat § 59a BRAO dem BVerfG zur Verwerfung vorgelegt. Das geht aus einem am 11.7.13 veröffentlichten Beschluss hervor ( BGH 16.5.13, II ZB 7/11, AnwBl Online 13, 313). |

     

    Im konkreten Fall hatten ein Rechtsanwalt und eine Ärztin (und zugleich Apothekerin) eine Partnerschaftsgesellschaft als „interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ gegründet. AG und OLG wiesen die Anmeldung zur Eintragung ins Partnerschaftsregister jedoch zurück. Der BGH will § 59a Abs. 1 BRAO nicht anwenden.

     

    Für ihn gibt es keinen Grund, Ärzte und Apotheker anders zu behandeln als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, mit denen Anwälte die Sozietät eingehen dürfen.

     

    Lesen Sie die komplette Nachricht im Anwaltsblatt unter

    http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/nachrichten-details/items/bgh-sozietaetsverbot-der-anwalts-arzt-kanzlei-verfassungswidrig.html 

     

    Quelle: ID 42237697