· Nachricht · Steueränderung
Zahlungsfrist für Corona-Prämie bis 30.6.21 verlängert
| Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung der Corona-Sonderprämie wurde nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 30.6.21 verlängert. Die Verlängerung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. |
Wichtig | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals ein Betrag von 1.500 EUR steuerfrei ‒ zusätzlich zu einem bereits nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR im Jahr 2020 ‒ ausgezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde gestreckt.
Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 19 | ID 47056962