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  • · Fachbeitrag · Syndikusanwalt

    Syndikusanwalt darf auch nicht anwaltstypische Aufgaben haben

    | Ein angestellter Syndikusanwalt darf auch anwaltsfremde Aufgaben haben. Aber: Er muss fachlich unabhängig arbeiten können. Ferner gilt die 50-Prozent-Grenze. Mindestens die Hälfte seiner regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit muss auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des AGH Hamm (13.2.17, 1 AGH 32/16, Abruf-Nr. 194544). Der Anwalt wurde 2016 als Syndikusanwalt für seine angestellte Tätigkeit bei einer GmbH zugelassen. Hiergegen klagte die Rentenversicherung. Der Anwalt erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen. Er hätte jedoch schwerpunktmäßig leitende und steuernde Aufgaben. Als Geschäftsführer und angesichts der ihm übertragenen Aufgaben sei eine Gesamttätigkeit, die von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt werde, nicht nachgewiesen.

     

    Anwaltsfremde Aufgaben sind zulässig, müssen aber in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch rechtliche Fragen aufwerfen können. Der Anwalt muss seine anwaltliche Tätigkeit weisungsfrei und eigenverantwortlich ausüben können (§ 46 Abs. 3 BRAO). Damit die anwaltliche Tätigkeit qualitativ und quantitativ eindeutig prägende Leistung ist, müssen mindestens 50 Prozent der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit auf anwaltliche Tätigkeiten entfallen. Der Anwalt hatte administrative Aufgaben und Überwachungspflichten, jedoch läge der Schwerpunkt seiner ausgeübten Tätigkeiten ganz eindeutig im anwaltlichen Bereich, so der AGH.

     

    Beachten Sie | Im vergangenen Jahr entschied der AGH Hamm ähnlich: Ein bei einer Versicherung als Gruppenleiter angestellter Jurist kann als Syndikusanwalt zuzulassen sein (28.10.16, 1 AGH 33/16). Der Anwalt muss ggf. mit seinem Arbeitsvertrag bzw. einer Tätigkeitsbeschreibung darlegen, dass er hauptsächlich anwaltliche Tätigkeiten erledigt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Syndikusanwälte können sich freuen: ihre Rente ist geregelt, AK 16, 48
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44705107