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  • · Nachricht · Terminsverlegung

    Übernahme von Lehrveranstaltungen: Keine unverschuldete ­Verhinderung des Rechtsanwalts

    | Wenn ein Rechtsanwalt bei absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar, sodass kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung anerkannt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg 17.9.13, 7 N 78/13). |

     

    Für einen Einzelanwalt kann bei der Übernahme von Lehrveranstaltungen hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Durch eine Ablehnung der Terminsverlegung droht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger.

    Quelle: ID 42425156