· Fachbeitrag · Verjährung
Auch ohne Anlagen: Prozesskostenhilfeantrag hemmt Verjährung
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Ein PKH-Antrag hemmt die Verjährung auch, wenn die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse fehlt, diese dem Antragsgegner aber „demnächst“ bekannt gegeben werden. In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das OLG Dresden insoweit einen dreiwöchigen Zeitraum. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In einer Arzthaftungssache machte der Kläger im April 2018 Schadenersatz wegen unnötiger Schmerzen und bleibender Gesundheitsschäden aufgrund einer Falschdiagnose geltend. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und erhob zudem Verjährungseinrede. Der am 23.12.21 eingegangene PKH-Antrag des Klägers habe die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht gehemmt, da die zwingend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war. Diese habe der Kläger erst im Januar 2022 eingereicht ‒ also, nachdem bereits Verjährung eingetreten war. Das OLG Dresden gewährte dem Kläger dennoch PKH unter Beiordnung seines Anwalts für das Klageverfahren (20.5.22, 4 W 245/22, Abruf-Nr. 232540).
Relevanz für die Praxis
Die Rechtsprechung hierzu ist umstritten ‒ das OLG Dresden stellte sich jedoch auf die (wohl mehrheitliche) Seite der Gerichte, die die Angaben nach § 117 Abs. 2 ZPO als entbehrlich betrachten, um eine rückwirkende Hemmung auszulösen.
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