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  • · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Auch der Anwalt muss sich im Zweifel der gerichtlichen ­Einlasskontrolle unterziehen

    | Das Recht des Rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung nach § 3 Abs. 2 BRAO konkretisiert die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Es wird hier nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich der klagende Anwalt K der Einlasskontrolle unterziehen muss (OVG Münster 23.9.13, 4 A 1778/12). |

     

    K ist beim Einlass ins Gericht einer Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen worden. Sein Werkzeugtool, ein kleines Taschenmesser, wurde in Verwahrung genommen. Es war für Dritte jedenfalls nachvollziehbar, dass die auch zu ihrem Schutz durchgeführten Kontrollen deswegen veranlasst wurden, weil K unmittelbar vor der Einlasskontrolle Gegenstände Dritter an sich genommen hatte und die Justizwachtmeister diesen Vorgang beobachteten. K rief bei den Justizwachtmeistern den Eindruck hervor, er wolle seine Position als Rechtsanwalt und die damit verbundene Privilegierung bei der Einlasskontrolle zugunsten Dritter missbrauchen.

     

    Die (Fortsetzungs-) Feststellungsklage ist unzulässig. K fehlt es an einem Feststellungsinteresse; eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Maßnahme war nicht diskriminierend. Warum K die vorgesehene Ausnahme für Rechtsanwälte nicht in Anspruch nehmen konnte, ist unerheblich.

     

    MERKE |  Ob § 3 Abs. 2 BRAO beeinträchtigt ist, ist eine Frage der Begründetheit. Unabhängig davon erläutert das OVG, dass § 3 Abs. 2 BRAO nicht beeinträchtigt ist. Die Norm darf nur durch ein Bundesgesetz eingeschränkt werden, da sie die aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit konkretisiert. Der Schutz des Art. 12 GG richtet sich aber nur gegen Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz. Eine solche Maßnahme liegt hier nicht vor.

     

     

    Zum Volltext unter

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/4_A_1778_12_Beschluss_20130923.html 

    Quelle: ID 42475218