· Nachricht · Wiedereinsetzung
Anwalt muss Fristablauf eigenständig prüfen
| Der Rechtsanwalt hat selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. |
Dies gilt auch, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zweck der Unterschrift vorgelegt wird (BGH 13.1.15, VI ZB 46/14, Abruf-Nr. 174725).
Quelle: ID 43228090