· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Eine „eigentlich perfekte Organisation“ schadet
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Anwälte stellen sich nach dem BGH selbst schnell ein Bein, wenn sie organisatorische Abläufe in ihrer Kanzlei durch eine „unglückliche Wortwahl“ abschwächen oder die Zuständigkeiten bei der Fristenkontrolle „wachsweich“ handhaben. |
Entscheidungsgründe
Zum einen lasse die Formulierung des Anwalts hier, dass vor Büroschluss „grundsätzlich kontrolliert“ werde, auf mögliche Ausnahmen schließen. Zum anderen lege sich der Anwalt damit nicht fest, wann und unter welchen Bedingungen man vielleicht von einer abendlichen Postausgangskontrolle absieht. Damit deute er an, dass die Ausgangskontrolle bzw. einzelne Kontrollvorkehrungen an bestimmten Tagen möglicherweise nicht wie angeordnet stattfinden. Die geschilderte korrekte Kanzleiorganisation oder eine kanzleiinterne Arbeitsanweisung, die dem Gericht genügen würden, fallen insofern wie ein Kartenhaus in sich zusammen (BGH 26.9.24, III ZB 55/23, Abruf-Nr. 244230).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, wie ein Anwalt die Zuständigkeiten in seiner Kanzlei jedenfalls nicht regeln darf:
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