· Nachricht · Wiedereinsetzung
Gescheiterte Anwaltssuche muss gut begründet werden
| Das geschieht immer wieder: Eine Partei findet nicht rechtzeitig einen Anwalt und muss dem Gericht genau darlegen, was sie unternommen hat bzw. warum die Anwaltssuche gescheitert ist. Sind ihre Angaben dazu vage und unplausibel, gibt es keine Wiedereinsetzung. Ein pauschaler Hinweis auf coronabedingte Schwierigkeiten ändert hieran nichts, sagt der VGH Bayern (31.7.20, 23 ZB 20.1254, Abruf-Nr. 219444 ). |
In dem vorliegenden Verfahren ließ das Gericht die Berufung nicht zu, sodass die Zulassung innerhalb eines Monats hätte beantragt werden müssen (§ 124a Abs. 4 S. 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung wies darauf hin, dass für diesen Antrag Anwaltszwang besteht. Tatsächlich ging dieser Antrag verfristet ein. Die Partei gab an, vergeblich einen vertretungsbereiten Anwalt gesucht zu haben. Allerdings hatte sie ihre Angaben nicht schlüssig vorgetragen. Dazu hätte sie die genauen Zeitpunkte, die Umstände oder die Begründung nennen müssen, warum die Anwälte jeweils abgelehnt haben (vgl. BVerwG 28.3.17, 2 B 4.17). Weiterhin hätte die Partei fristgerecht beantragen müssen, ihr einen Notanwalt beizuordnen (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO).
Dem Gericht war auch nicht klar, warum die Partei zwar einen Fristverlängerungsantrag per E-Mail an das Gericht schickte, die behaupteten Anfragen an die Anwaltskanzleien jedoch angeblich einzeln telefonisch gestellt hatte. Dass sie nachträglich vortrug, die Absagen seien zum einen aufgrund von Corona, zum anderen wegen der Sache selbst erfolgt, war dem Gericht ebenfalls nicht aussagekräftig genug.
Weiterführende Hinweise
- Gericht hat Hinweispflicht, wenn es ausreichend Zeit hat, AK 20, 129
- Anforderungen an eine Berufungsbegründung, AK 20, 77