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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Sozietäts-Anwalt kann von anderen Sozietätsmitgliedern vertreten werden

    | Ein Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen ( BGH 6.5.15, VII ZB 60/14, Abruf-Nr. 177342 ). |

     

    Da der sachbearbeitende Rechtsanwalt durch die anderen Sozietätsmitglieder vertreten werden kann, ist in einem solchen Fall die allgemeine Anweisung über die Eintragung einer üblichen Vorfrist bei Eintragung des für die Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Fristendes ausreichend.

     

    Folge war vorliegend eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht, das sich nun erneut mit dem Wiedereinsetzungsantrag beschäftigen muss.

    Quelle: ID 43452970