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  • · Nachricht · Zustellung - ZPO

    Keine überhöhten Anforderungen an den Zusteller stellen

    | In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person ( § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. |

     

    Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH 4.2.15, III ZR 513/13, Abruf-Nr. 175375).

    Quelle: ID 43250434