· Nachricht · Zustellung - ZPO
Keine überhöhten Anforderungen an den Zusteller stellen
| In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person ( § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. |
Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (BGH 4.2.15, III ZR 513/13, Abruf-Nr. 175375).
Quelle: ID 43250434