· Fachbeitrag · Zustellung
Gerichts-Fax: Anwalt muss prüfen, ist aber keine „Suchmaschine“
| Kürzlich entschied das LG Mannheim (AK 20, 58), dass ein Anwalt nicht das beA nutzen muss, wenn das Telefax bei Gericht defekt ist. Hierzu erreichte AK die Leserfrage, ob überhaupt und wie intensiv ein Anwalt alternative Faxnummern des Gerichts recherchieren muss, wenn die Übertragung misslingt. Tatsächlich verlangt der BGH vom Anwalt insoweit wenig Anstrengungen. Recherchiert er per Internet, genügt es, wenn er nur auf der Website des Gerichts nachschaut. |
1. Anwalt darf nicht so schnell aufgeben
Grundsätzlich gilt: Vom Anwalt kann verlangt werden, dass er mehrere anschließende Versuche unternimmt, einen fristgebundenen Schriftsatz per Telefax zu versenden. Dabei belassen darf er es aber nicht. So hat der BGH in einem Fall entschieden, dass 17 (!) verschiedene Versuche über mehrere Stunden am Nachmittag nicht bedeuten, dass der Anwalt dann seine Versuche einfach einstellen kann (BGH 5.9.12, VII ZB 25/12, Abruf-Nr. 123059).
2. BGH: Anwalt muss nur wenig recherchieren
Der BGH hat zuletzt noch einmal betont, dass es dem Anwalt zumutbar sein kann, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Faxnummer des Gerichts zu ermitteln (27.6.17, II ZB 22/16, Abruf-Nr. 195942). Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen die aus technischen Gegebenheiten beim Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf Nutzer abgewälzt werden, so der BGH. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts. Einem Anwalt kann insoweit nur ein geringfügiger Aufwand zugemutet werden, weitere Telefaxnummern zu ermitteln (BGH 5.9.12, VII ZB 25/12). Tut er dies via Internet (was die Regel darstellen dürfte), ist die Suche eindeutig auf die Startseite des Gerichts beschränkt und ‒ soweit dort keine Telefaxnummer steht ‒ auf von dieser Startseite aus leicht erreichbare weitere Seiten, wo sich deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtsuchenden finden. Darüber hinaus muss er nicht weiter auf den Internetseiten des Gerichts nach weiteren Telefaxnummern suchen.
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