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  • · Fachbeitrag · Anwaltliche Werbung

    Aktiv werben, aber sachlich: So nutzen Sie die neuen Möglichkeiten aus!

    von RA Stefan Schreiter, Berlin

    | Das Marketing des Anwalts dient der Mandantenfindung und -bindung. In der Rechtsprechung zeichnet sich aktuell eine Tendenz zur Erweiterung der anwaltlichen Werbemöglichkeiten ab: Der Anwalt darf auf den potenziellen Mandanten aktiv zugehen, ohne diesen zu überrumpeln. Die Grenzen des Wettbewerbsrechts und der Sachlichkeit müssen gewahrt werden ( BGH 13.11.13, AZ I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133878 ). Der Beitrag verdeutlicht diese Bedingungen und stellt Fälle zulässiger Werbemaßnahmen vor. |

    1. Berufs- und Wettbewerbsrecht bilden Schranken

    Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, § 43b BRAO. Der werbende Anwalt muss die Schranken des Wettbewerbs- und Berufsrechts beachten. Das Wettbewerbsrecht verbietet ihm die irreführende Werbung und einen Gesetzesverstoß (z.B. gegen das Datenschutzrecht). Das Berufsrecht verlangt neben dem Verbot der Überrumpelung die Wahrung der Sachlichkeit.

     

    Dies führt zu Diskussionen über den Begriffsinhalt und der Forderung, auch das anwaltliche Werberecht allein dem Wettbewerbsrecht zu unterstellen. Unter der gegebenen Rechtslage wird der Rechtsanwalt, dem es um die Ansprache des Mandanten geht, sich bemühen müssen, die Werbung an den von der Rechtsprechung (noch?) gezogenen Grenzen zu orientieren. Es geht um das „Was“ und das „Wie“ der Werbemaßnahme. Sachlich soll nach der Rechtsprechung sein, was nicht reklamehaft, reißerisch und marktschreierisch aufdringlich ist. All diesen Begriffen ist gemeinsam, dass sie ihrerseits der Interpretation bedürfen und daher (zu Recht) in Frage gestellt werden. Weitere Hinweise finden sich in § 6 BORA: