· Fachbeitrag · Anwaltsmarketing
Die „Werberobe“ kommt nicht in Mode
| Anwaltswerbung kann an vielen Orten platziert werden. Dass sie aber auf der Anwaltsrobe nichts verloren hat, hat jetzt noch einmal der BGH klargestellt. Sie ist Berufstracht und unterstreicht insbesondere die anwaltliche Stellung. Eine mit Werbung bedruckte Robe widerspricht klar dem Zweck, den sie im Gerichtssaal hat. |
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt wollte auf seiner Robe zwei Hinweise drucken lassen: seinen Namen sowie die Internetadresse seiner Kanzlei. Zuvor fragte er bei der Rechtsanwaltskammer an, ob dies berufsrechtlich zulässig sei. In ihrem daraufhin ergangenen Bescheid erklärte die Kammer, dass eine derart bedruckte Robe nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar sei. Die hiergegen erhobene Klage des Anwalts zum AGH scheiterte ebenso, wie seine daraufhin eingelegte Berufung zum BGH.
Entscheidungsgründe
Der BGH verwies auf § 20 BORA (7.11.16, AnwZ (Brfg) 47/15, Abruf-Nr. 190564). Danach trägt ein Anwalt vor Gericht die Robe als Berufstracht. Diese Pflicht setzt voraus, dass die Robe nicht mit Werbung bedruckt ist. Sie hat dabei mehrere Funktionen: Die Robe hebt den Anwalt aus dem Kreis der übrigen Personen im Gerichtssaal heraus und macht ihn als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar. Damit trägt sie dazu bei, dass eine ausgeglichene und objektive Verhandlungsatmosphäre geschaffen wird. Wird die Robe mit Werbung bedruckt, wird sie zweckentfremdet. Es werden die eigentlichen Zwecke beeinträchtigt.
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